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	<title>Neuhaus Massenkeil Zeller &#38; Partner &#124; Rechtsanwälte</title>
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		<title>Beamten- und Soldatenrecht: Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 15:16:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 03. Mai 2012 nochmals eine Entscheidung zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gefällt. Der dortige Kläger war als verbeamteter städtischer Feuerwehrmann tätig. Seit Juni 2007 bis zum Eintritt in den Ruhestand Ende August 2009 war er krankheitsbedingt dienstunfähig. Sein Anspruch auf Jahresurlaub betrug 26 Tage plus Feiertagsausgleich. &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/beamten-und-soldatenrecht-anspruch-auf-urlaubsabgeltung-bei-ausscheiden/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 03. Mai 2012 nochmals eine Entscheidung zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gefällt. Der dortige Kläger war als verbeamteter städtischer Feuerwehrmann tätig. Seit Juni 2007 bis zum Eintritt in den Ruhestand Ende August 2009 war er krankheitsbedingt dienstunfähig. Sein Anspruch auf Jahresurlaub betrug 26 Tage plus Feiertagsausgleich. Der Urlaub war gemäß den einschlägigen Bestimmungen im Kalenderjahr zu nehmen, wobei ein Übertragungszeitraum von neun Monaten bestand, danach verfiel der Anspruch. Der Kläger hat in dem zugrunde liegenden Verfahren finanzielle Abgeltung seiner Urlaubsansprüche 2007 bis 2009 beansprucht, der Urlaub sei nicht verfallen. Die beklagte Stadt lehnte dies mit Verweis auf das Beamtenrecht, welches keine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub vorsieht, ab.</p>
<p>Das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:</p>
<p>Gilt die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG auch für Beamte?<br />
Wenn ja, bezieht sich der darin vorgesehene Anspruch auf finanzielle Vergütung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur auf den vierwöchigen Mindestjahresurlaub oder auch auf die im nationalen Recht zusätzlich vorgesehenen Urlaubsansprüche?</p>
<p>Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte gilt, die unter gewöhnlichen Umständen tätig sind. Ihnen steht daher ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu. Endet das Arbeitsverhältnis, bevor sie den Urlaub nehmen konnten, haben auch Beamte Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Allerdings dürfen nationale Bestimmungen, die Beamten zusätzlich zum bezahlten vierwöchigen Mindestjahresurlaub weiteren bezahlten Urlaub gewähren, für diesen vorsehen, dass er ohne finanzielle Kompensation verfällt, sollte der Beamte in den Ruhestand gehen, bevor er den Urlaub nehmen konnte. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22. November 2011, Az: C-214/10, muss der Übertragungszeitraum jedoch die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Eine nationale Bestimmung, die anderes vorschreibt, verstoße gegen die Richtlinie. Daher betrachtete der EuGH den Übertragungszeitraum von neun Monaten im Vergleich zum Bezugszeitraum von einem Jahr als zu kurz bemessen.</p>
<p>Praxistipp:<br />
Die Entscheidung bezieht sich entsprechend dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. formulierten Vorlagefrage ausdrücklich auf Beamte, sie dürfte aber auf Soldaten übertragbar sein. Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.</p>
<p><strong>Autorin: Rechtsanwältin Dr. Ira Ditandy</strong><br />
Fachanwältin für Verwaltungsrecht<br />
Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes e.V.<br />
Fachanwältin für Versicherungsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Verkehrsrecht: Ersatz von Sachverständigenkosten nur entsprechend Haftungsquote</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 15:12:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit seinem Urteil vom 07.02.2012 die in jüngster Zeit in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob es sich bei den Kosten für ein von dem Geschädigten eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen um Kosten der Rechtsverfolgung oder um Schadenfolgekosten handelt, welche deshalb entsprechend der Haftung zu quotieren sind, beantwortet. Dem Urteil lag folgender &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/verkehrsrecht-ersatz-von-sachverstaendigenkosten-nur-entsprechend-haftungsquote/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 07.02.2012 die in jüngster Zeit in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob es sich bei den Kosten für ein von dem Geschädigten eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen um Kosten der Rechtsverfolgung oder um Schadenfolgekosten handelt, welche deshalb entsprechend der Haftung zu quotieren sind, beantwortet. </p>
<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: </p>
<p>Bei einem Überholvorgang kam es zwischen dem Traktor mit Anhänger des Beklagten und dem überholenden Pkw des Klägers zu einer seitlichen Kollision. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten überstiegen die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Der Kläger begehrte mit der Klage unter anderem die Zahlung der Sachverständigenkosten. Das Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz eine Haftungsquote von 40 % nach Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ermittelt und die Schadensersatzansprüche des Klägers entsprechend der Quote ausgeurteilt. Im Bezug auf die restlichen Sachverständigenkosten hat der Kläger Revision zum BGH eingelegt. </p>
<p>Zur Begründung der Revision wurde vorgetragen, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um Rechtsverfolgungskosten handeln würde mit der Folge, dass die Kosten trotz einer Mithaftung des Geschädigten in voller Höhe vom Schädiger zu erstatten sind. Die Auffassung wurde zunächst durch das Amtsgericht Siegburg und im Folgenden durch die Oberlandesgerichte Frankfurt und Rostock – 5. Senat – vertreten; während sich andere Gerichte, zum Beispiel das Oberlandesgericht Rostock – 14. Senat – sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf, dagegen aussprachen.</p>
<p>Der BGH hat in seinem Urteil die langjährige Regulierungspraxis bestätigt. Demnach hat im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers der Geschädigte nur einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Umfang der Haftungsquote. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind dem Sachschaden zuzuordnen. Es handelt sich nicht um Kosten der Rechtsverfolgung.</p>
<p>Der BGH hat damit die eingetretene Rechtsunsicherheit behoben.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Carsten Nitschke</strong><br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Steuerrecht: Berücksichtigung von Fahrtkosten einer (zweiten) Bildungsmaßnahme und eines Vollzeit(zweit-)studiums</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 16:35:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) hat der Bundesfinanzhof unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (entsprechend dem Abzug bei Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können. &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/steuerrecht-steuerrecht-beruecksichtigung-von-fahrtkosten-einer-zweiten-bildungsmassnahme-und-eines-vollzeitzweit-studiums/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) hat der Bundesfinanzhof unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (entsprechend dem Abzug bei Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können. </p>
<p>Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Es muss also ein objektiver Zusammenhang zu dem Beruf des Steuerpflichtigen bestehen und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieses Berufs getätigt werden. Bereits in der Vergangenheit war in der Rechtsprechung der Finanzgerichte anerkannt, dass Werbungskosten auch dann vorliegen können, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.</p>
<p>Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sieht vor, dass Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung als solche regelmäßigen Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auch Bildungseinrichtungen wie beispielsweise Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Dies hatte zur Folge, dass Fahrtkosten zu solchen Bildungseinrichtungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig waren. </p>
<p>An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nun nicht länger fest. Vielmehr hat er in dem Verfahren VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums sowie in dem Verfahren VI R 42/11 die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren,  als vorweggenommene Werbungskosten in tatsächlicher Höhe zum Abzug zugelassen. </p>
<p>Dies hat der Bundesfinanzhof damit begründet, dass eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist. Es fehlen dem Steuerpflichtigen daher die Möglichkeiten, durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch eine entsprechende Wohnsitznahme seine Wegekosten gering zu halten, wie dies bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die unter die Entfernungspauschale fallen, der Fall ist. </p>
<p>Praxishinweis:<br />
Auch nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist jedoch zu beachten, dass im Unterschied zur Anwendung der Entfernungspauschale Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat.</p>
<p>Des weiteren ändert die zitierte Rechtsprechung nichts daran, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weiterhin keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben sind, wenn nicht die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Zwar hatte der Bundesfinanzhof im Sommer 2011 entschieden, dass die Kosten für das Erststudium oder die erste Berufsausbildung als Werbungskosten in voller Höhe und mindestens vier Jahre rückwirkend steuerlich absetzbar seien. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber durch eine Neuregelung wieder kassiert; nunmehr sind Kosten für ein Erststudium oder eine erste Berufsausbildung jedoch in Höhe von bis zu 6.000 € jährlich statt wie bisher 4.000 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Autorin: Rechtsanwältin Katrin Keller</strong><br />
Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &#038; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Erbrecht: Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 16:31:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und damit auch, wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist. Sein Recht auf Akteneinsicht umfasst auch die Nachlassaufstellung. Die Verstorbene hatte zwei Söhne. Den einen der beiden setzte sie zum Alleinerben ein. Nach ihrem Tod beantragte der pflichtteilberechtigte andere Sohn Einsicht in &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/erbrecht-pflichtteilsberechtigter-erbe-darf-nachlassaufstellung-einsehen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und damit auch, wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist. Sein Recht auf Akteneinsicht umfasst auch die Nachlassaufstellung. </p>
<p>Die Verstorbene hatte zwei Söhne. Den einen der beiden setzte sie zum Alleinerben ein. Nach ihrem Tod beantragte der pflichtteilberechtigte andere Sohn Einsicht in die Nachlassakte. Das Nachlassgericht bewilligte dies, nahm jedoch das Nachlassverzeichnis dabei ausdrücklich von der Akteneinsicht aus. </p>
<p>Das Oberlandesgericht entschied jedoch anders. Der Sohn habe ein Recht auf Akteneinsicht einschließlich der Nachlassaufstellung. Er habe als Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass habe und wie hoch dementsprechend sein Pflichtteilsanspruch sei. Diese Informationen könnten sein Vorgehen gegen den Bruder, der als Alleinerbe der Pflichtteilsschuldner sei, beeinflussen. Dass die Nachlassaufstellung zu einem anderen Zweck, nämlich der Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt worden sei, stehe einem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen. </p>
<p>An dem Einsichtsrecht ändere auch die Tatsache nichts, dass der Sohn andere Möglichkeiten habe, sich die gewünschten Informationen zu verschaffen, etwa durch den direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben. Sein berechtigtes Interesse werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Informationen auch auf andere Weise erhalten könne. </p>
<p>Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09. August 2011 (AZ: 6 W 206/11)</p>
<p>Mitgeteilt durch: </p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Georg Kaiser</strong><br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Fachanwalt für Erbrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Versicherungsrecht: Regressforderung bei Trunkenheitsfahrt</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 15:39:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH IV ZR 251/10; Urteil vom 11.01.2012) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Versicherungsnehmer fuhr mit seinem PKW, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen, geradeaus und durchbrach die Grundstücksmauer des anliegenden Anwesens. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/versicherungsrecht-regressforderung-bei-trunkenheitsfahrt/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH IV ZR 251/10; Urteil vom 11.01.2012) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:</p>
<p>Der Versicherungsnehmer fuhr mit seinem PKW, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen, geradeaus und durchbrach die Grundstücksmauer des anliegenden Anwesens. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille. Der Kfz-Haftpflichtversicherer verlangt Erstattung des von ihm ersetzten Gesamtschadens in Höhe von 4.657,17 €. </p>
<p>Das Berufungsgericht hat eine Regresspflicht des Versicherungsnehmers in voller Höhe angenommen. Es hat in seinem Verhalten einen derart schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß gesehen, dass ausnahmsweise eine Leistungskürzung auf null gerechtfertigt sei. Zu ersetzen seien auch die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten.</p>
<p>Das hält nach Auffassung des BGH rechtlicher Nachprüfung stand.</p>
<p>Der Einwand des Versicherungsnehmers, die vertragliche Regelung über die Leistungskürzung bei Verletzung von Obliegenheiten sei wegen fehlender Transparenz unwirksam, greift nicht durch. Dieser Bestimmung, die sich im Kern lediglich dem Gesetzeswortlaut anschließt, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist.</p>
<p>Zunächst bestimmen im vorliegenden Sachverhalt die Versicherungsbedingungen, dass bei vorsätzlicher Verletzung einer in den Bedingungen geregelten Obliegenheiten kein Versicherungsschutz besteht. Danach ist der Kfz-Haftpflichtversicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer zu einer Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis berechtigt. Hieraus erschließt sich, dass es gerade nicht gewollt ist, ein voller Leistungsausschluss sei nur bei Vorsatz möglich und bei grober Fahrlässigkeit müsse stets eine Restquote verbleiben, selbst wenn die Schwere der Schuld dies nicht rechtfertige. </p>
<p>Beanstandungsfrei ist nach dem BGH das Berufungsgericht bei seiner Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu einer Leistungskürzung auf null gelangt. Es hat insbesondere zutreffend zugrunde gelegt, dass der Versicherungsnehmer deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war und das Führen in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt zählt. Es hat weiterhin berücksichtigt, dass die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Versicherungsnehmers die alleinige Schadenursache waren.</p>
<p>Nach einem Unfall im alkoholisierten Zustand muss ein Autofahrer also zukünftig damit rechnen, dass sein eigener Kfz-Haftpflichtversicherer von ihm den gesamten Betrag, der zur Regulierung des Unfallsschadens an den Unfallgegner gezahlt wurde, zurückverlangt.   </p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Marco Sauerborn</strong><br />
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht<br />
Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Schadensersatz für entgangene Liquidationseinnahmen bei unwirksamer Kündigung eines Chefarztes</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 05:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.09.2011, Az.: 8 a ZR 846/09 entschieden, dass dem liquidationsberechtigten Kranken-hausarzt ein Erstattungsanspruch für entgangene Liquidations-einnahmen in Form eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB zusteht. In dem zu entscheidenden Fall war dem Krankenhausarzt im ambulanten Bereich die Nebentätigkeit genehmigt worden. Des Weiteren wurde dem Arzt das &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/arbeitsrecht-schadensersatz-fuer-entgangene-liquidationseinnahmen-bei-unwirksamer-kuendigung-eines-chefarztes/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.09.2011, Az.: 8 a ZR 846/09 entschieden, dass dem liquidationsberechtigten Kranken-hausarzt ein Erstattungsanspruch für entgangene Liquidations-einnahmen in Form eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB zusteht. </p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall war dem Krankenhausarzt im ambulanten Bereich die Nebentätigkeit genehmigt worden. Des Weiteren wurde dem Arzt das Liquidationsrecht für stationäre wahlärztliche Leistungen erteilt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag gekündigt. Die Kündigung war rechtswidrig. Der Krankenhausarzt hat Ansprüche wegen entgangenen Einnahmen aus stationären wahlärztlichen Leistungen und aus ambulanter Tätigkeit geltend gemacht. </p>
<p>In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.03.2001, Az. 8 a ZR 536/00) handelt es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bei den aufgrund der unwirksamen Kündigung entgangenen Einnahmen aus der Nebentätigkeit im ambulanten Bereich und dem Liquidationsrecht nicht um einen Verzugslohnanspruch gem. § 615 BGB, sondern um einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 283 BGB. </p>
<p>Inhalt und Umfang des Anspruchs ergeben sich demnach aus §§ 249 ff. BGB. Die Höhe der Ansprüche unterliegen gem. § 287 ZPO der Schätzung durch das Gericht. Dabei sind die Netto-Liquidationserlöse der Vergangenheit zugrunde zu legen und auf die Zukunft zu projizieren. </p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Arnold Neuhaus</strong><br />
Fachanwalt für Medizinrecht,<br />
Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht<br />
Partner der RAe Neuhaus Massenkeil Zeller &#038; Partner, Koblenz </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht/Steuerrecht: Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung von Ehegatten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 06:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.n-partner.de/?p=857</guid>
		<description><![CDATA[Ehegatten haben nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes ein Wahlrecht, ob sie ge-trennt oder zusammen veranlagt werden wollen, solange sie beide unbeschränkt einkommenssteuer-pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese steuerrechtlich bestehende Wahlfreiheit zwischen Getrennter- und Zusammenveranlagung kann durch familienrechtliche Gesichtspunkte überlagert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ehegatten nach dem Wesen der Ehe &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/familienrechtsteuerrecht-zustimmung-zur-steuerlichen-zusammenveranlagung-von-ehegatten-nach-eroeffnung-des-insolvenzverfahrens/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ehegatten haben nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes ein Wahlrecht, ob sie ge-trennt oder zusammen veranlagt werden wollen, solange sie beide unbeschränkt einkommenssteuer-pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.</p>
<p>Diese steuerrechtlich bestehende Wahlfreiheit zwischen Getrennter- und Zusammenveranlagung kann durch familienrechtliche Gesichtspunkte überlagert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ehegatten nach dem Wesen der Ehe verpflichtet, finanzielle Lasten des an-deren Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranla-gung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keinen zusätzlichen steuerlichen Belastungen ausgesetzt wird. </p>
<p>Wurde über das Vermögen eines Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich der Anspruch zur Zusammenveranlagung nicht mehr gegen den anderen Ehegatten, sondern gegen dessen Insol-venzverwalter. Dies hat der Bundesgerichtshof mit neuester Entscheidung vom 18.05.2011, Az.: XII ZR 67/09 klargestellt. </p>
<p>Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig machen, dass dem Ehegatten und der Insolvenzmasse keine zusätzlichen Belastungen entstehen, denn der Ehegatte, der die Zusammenveranlagung wünscht, ist verpflichtet, für steuerliche Nachteile, die in Folge der Zusammenveranlagung entstehen, aufzukommen.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung allerdings nicht davon ab-hängig machen, dass der andere Ehegatte –unabhängig von eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen- einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzu-ges an die Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet. </p>
<p><strong>Autorin: Rechtsanwältin Sandra Zavelberg</strong><br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<item>
		<title>Steuerrecht: Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 03:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 05.04.2012 wurde das vorgenannte Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen mit der Schweiz von den jeweiligen Vertretern unterzeichnet. Inhaltlich führt das Protokoll zu Anpassungen und Erweiterungen des Abkommens. Bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen kommt es zu Änderungen, ebenso bei der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch. Die Ergänzungen sollen Bedenken und Anliegen berücksichtigen, die von &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/steuerrecht-ergaenzungsprotokoll-zum-steuerabkommen-mit-der-schweiz-unterzeichnet/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 05.04.2012 wurde das vorgenannte Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen mit der Schweiz von den jeweiligen Vertretern unterzeichnet. Inhaltlich führt das Protokoll zu Anpassungen und Erweiterungen des Abkommens. Bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen kommt es zu Änderungen, ebenso bei der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch. </p>
<p>Die Ergänzungen sollen Bedenken und Anliegen berücksichtigen, die von Seiten der Europäischen Kommission und einiger Bundesländer nach der Unterzeichung des Steuerabkommens im September 2011 geäußert worden waren. Indessen bleibt der Kernbereich des Abkommens, der die Besteuerung Deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart beinhaltet und damit der deutsch-schweizerische Beziehung auf eine zukunftsfähige Basis stellt, unangetastet. </p>
<p>Das Abkommen stellt eine ausgewogene Lösung für die Problematik von in der Schweiz angelegtem Kapital von Deutschen, die bisher ihren steuerlichen Pflichten nicht ausreichende nachgekommen sind, dar. Mit Hilfe des Abkommens wird der Deutsche Staat in die Lage versetzt, für die Vergangenheit und für die Zukunft Kapitalanlagen deutscher Steuerbürger in der Schweiz zu besteuern. Es handelt sich mithin um Steuereinnahmen, die ohne Abkommen fortlaufend verlieren würden. </p>
<p>Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:</p>
<p>1.	Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden Bandbreite der Steuersätze von 19 bis 34 % auf 21 % bis 41 %, abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens. </p>
<p>2.	Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht in einer Offenlegung gegenüber den Deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 % erhoben und nach Deutschland abgeführt. </p>
<p>3.	Die Erhöhung der Zahl der möglichen Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach dem Steuerabkommen von maximal 999 auf maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraumes. </p>
<p>4.	Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkraftreten des Abkommens zum 01. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldungen möglich sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 01. Januar 2013 vorgezogen.</p>
<p>5.	Die deutlichere Klarstellung, dass Zinszahlungen, die unter das zwischen der EU und der Schweiz geltende Zinsbesteuerungsabkommen fallen, vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens ausgenommen sind. Dies gilt auch bei künftigen Erweiterungen des EU Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Erweiterungen. Die verfahrensrechtlichen Aspekte der bestehenden Rechtslage Deutschland hinsichtlich der Wirkung des gegenüber dem innerstaatlichen Kapitalertragsteuersatz erhöhten EU-Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen der EU mit der Schweiz wird im Rahmen eines Memorandums erläutert.</p>
<p>Hinweis:<br />
Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll sind noch nicht rechtsgültig. Sie bedürfen noch in beiden Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften – in Deutschland also vom Deutschen Bundestag und Bundesrat -, damit das Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 01. Januar 2013 angewendet werden kann.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Christopher Hilgert</strong><br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Versicherungsrecht: Versicherungsleistungen bei Verlust eines versicherten Handys</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 04:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Lahnstein hat mit Urteil vom 28.03.2012, Az: 24 C 642/11, über die Klage eines Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft entschieden, bei der der Kläger sein Handy gegen Verlust versichert hatte. § 2 Ziffer 5 lit. c) der vereinbarten AVB sahen vor, dass das Gerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde“. Der Kläger war während &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/versicherungsrecht-versicherungsleistungen-bei-verlust-eines-versicherten-handys/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Lahnstein hat mit Urteil vom 28.03.2012, Az: 24 C 642/11, über die Klage eines Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft entschieden, bei der der Kläger sein Handy gegen Verlust versichert hatte. § 2 Ziffer 5 lit. c) der vereinbarten AVB sahen vor, dass das Gerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde“. Der Kläger war während einer Zugfahrt eingeschlafen und legte nach seiner vom Gericht unterstellten Schilderung den Rucksack, in welchem er das versicherte Handy aufbewahrte, auf den freien Sitzplatz neben sich und dem Gang, so dass der Rucksack noch seine Hüfte berührte. Dann nickte er ein, beim Aufwachen an der nächsten Haltestelle war der Rucksack nebst Handy verschwunden. </p>
<p>Das Amtsgericht Lahnstein hat zur Rechtslage allgemein ausgeführt:</p>
<p>Nach ganz allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur hänge das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlsanreizes sowie insbesondere dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation ab. Erforderlich sei, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung gesichert und köpernah trage oder halte, so dass die nahe liegenden Gefahren des Verlustes vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage ist, einen möglichen Diebstahlsversuch abzuwenden. </p>
<p>Das Amtsgericht Lahnstein sah es in der vorliegenden Fallkonstellation als nicht ausreichend sicheres Mitführen im persönlichen Gewahrsam an, wie der Kläger den Rucksack mit dem versicherten Handy neben sich abgestellt hatte. Der Kläger selbst hatte angegeben, dass der Zug, in dem er sich befand, nur mäßig besetzt war und er an Passagiere in seiner unmittelbaren Sitzplatznähe keine Erinnerung habe. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass in dieser Situation der lediglich ganz lockere Kontakt zum Rucksack angesichts aufkommender Müdigkeit ersichtlich unzureichend sei. Ein potentieller Dieb gehe wegen der geringen Besetzung des Zuges im Bereich des Klägers kaum ein Risiko ein, wenn er sich etwa neben den Kläger oder diesem schräg gegenüber setze, den an diesen angelehnten Rucksack ganz leicht vom Versicherungsnehmer abrücke und beobachte, ob dieser aufwache oder irgendwie aufmerksam zu werden scheine, eine Entschuldigung insoweit sei schnell gefunden. Ein solcher Täter könne sich auch bücken, als wolle er zwischen den Sitzen etwas aufheben und bei dieser Bewegung leicht am Rucksack ziehen. Reagiere der Versicherungsnehmer nicht, sei es dann ein Leichtes, den Rucksack kurz vor dem nächsten Halt endgültig an sich zu nehmen und mit diesem auszusteigen. Diese Anforderungen seien in der konkreten Situation auch nicht zu hoch. Für den Kläger hätte es nahe gelegen, entweder einen Arm durch einen Gurt der Tragevorrichtung des Rucksacks zu schieben oder -noch einfacher- den recht kleinen Rucksack auf der anderen Seite des Sitzes Richtung Fenster abzulegen. </p>
<p><strong>Praxistipp:</strong><br />
Die Entscheidung zeigt, dass ein Versicherungsnehmer in gleicher Weise, wie er den Diebstahl seines versicherten Handys ermöglicht, seinen diesbezüglichen Versicherungsschutz gefährdet. Daher ist der Versicherungsnehmer gehalten, bestmöglich jedem Abhandenkommen seines versicherten Handys vorzubeugen. </p>
<p><strong>Autorin: Rechtsanwältin Dr. Ira Ditandy</strong><br />
Fachanwältin für Verwaltungsrecht<br />
Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes e.V.<br />
Fachanwältin für Versicherungsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Verkehrsrecht: Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel auf Autobahn</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 06:43:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2011 entschieden, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/verkehrsrecht-kein-anscheinsbeweis-bei-auffahrunfall-nach-spurwechsel-auf-autobahn/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2011 entschieden, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist.</p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<p>Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug in Daimler – Benz die BAB 6 auf der rechten Fahrspur. Er beabsichtigte einen vor ihm fahrenden Lkw zu überholen und fuhr bereits 100 &#8211; 150 m vor Erreichen des LKWs vollständig auf die linke Fahrspur. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 &#8211; 110 km/h. Auf der linken Fahrspur fuhr der Beklagte mit seinem Pkw Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit. Die Kollision auf der linken Fahrspur erfolgte, als sich der Pkw Daimler &#8211; Benz auf gleicher Höhe mit dem Lkw gefunden hat. Nach Auffassung des Beklagten ist der Kläger mit seinem Fahrzeug Daimler &#8211; Benz, als der Lkw noch mindestens 500 m von diesem entfernt gewesen war, kurz bevor der Pkw Porsche den Pkw Daimler Benz habe passieren können, völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger  zu setzen auf die linke Fahrspur gezogen.</p>
<p>Das Landgericht ist von einem Haftungsanteil von jeweils 50 % ausgegangen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu 100 % Schadensersatz zugesprochen. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zu einer Haftungsquote von jeweils 50 %.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass die im Berufungsurteil herangezogenen Grundsätze des Anscheinsbeweises im Streitfall nicht zu Lasten des Beklagten anzuwenden sind.</p>
<p>Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Es reicht allerdings allein das Kerngeschehen als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Infolgedessen ist bei Auffahrunfällen wie dem zu entscheidenden umstritten, ob es sich um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt oder nicht.</p>
<p>Nach der Auffassung des sechsten Zivilsenats ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Eine solche Typizität liegt bei dem zu entscheidenden Fall nicht vor. Es stand fest, dass ein Spurwechsel vor dem Auffahrunfall statt fand, jedoch war der Sachverhalt im übrigen nicht aufklärbar. Beide Varianten waren aus Sicht des Sachverständigen denkbar.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Carsten Nitschke</strong><br />
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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