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	<title>Neuhaus Massenkeil Zeller &#38; Partner &#124; Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 14:57:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits mit seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass schwiegerelterliche Zuwendungen an ein Schwiegerkind als Schenkungen zu qualifizieren sind, selbst wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Bis zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, konnten Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe Zuwendungen &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/familienrecht-rueckforderungsansprueche-von-schwiegereltern-nach-scheitern-der-ehe/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mit seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass schwiegerelterliche Zuwendungen an ein Schwiegerkind als Schenkungen zu qualifizieren sind, selbst wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Bis zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, konnten Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe Zuwendungen an das Schwiegerkind nicht, oder nur unter engen Voraussetzungen, von dem Schwiegerkind zurück verlangen. </p>
<p>Die bis in das Jahr 2010 vorherrschende Rechtsprechung führte in der Praxis immer wieder zu als ungerecht empfundenen Entscheidungen. </p>
<p>In der Praxis sind häufig Fallkonstellationen anzutreffen, in denen Schwiegereltern nach der Eheschließung ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind größere Geldbeträge zuwenden, häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie. Schwiegereltern unterstützen die eheliche Lebensgemeinschaft ihres Kindes und Schwiegerkindes in der Regel in der Vorstellung, die Ehe des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommen. Diese Vorstellung wird zwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben, bei Schenkung haben diese Vorstellungen in der Regel aber sowohl die zuwendenden Schwiegereltern als auch das eigene Kind und das Schwiegerkind. </p>
<p>Scheitert die Ehe des Kindes und Schwiegerkindes, können Schwiegereltern eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09; BGH, Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09). </p>
<p>Ist die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung mit der Erwartung erfolgt, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zu Gute kommt, so wird die Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies die Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet. </p>
<p>Die Möglichkeit, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Schenkung von dem Schwiegerkind zurückzufordern, führt jedoch nicht zwangsnotwendig dazu, dass der gesamte zugewendete Geldbetrag zurückzuerstatten ist. In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. </p>
<p>Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere inwieweit die Erwartung der Schwiegereltern erfüllt worden sind. Wenn Schwiegereltern zum Beispiel Geld für den Erwerb eines Hauses geschenkt haben, ist in die Abwägung, inwieweit die Schenkung zurückzuzahlen ist, einzubeziehen, ob das eigene Kind das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Denn durch die Nutzung des Hauses durch das eigene Kind hat sich die gehegte Erwartung teilweise erfüllt, sodass eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommt. Mit diesem Argument lässt sich indes kein völliger Ausschluss eines Rückgewähranspruches rechtfertigen, denn die Erwartung der Schwiegereltern ist nur teilweise, nicht aber vollständig, eingetreten. Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, bei dem Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt.<br />
Darüber hinaus ist in die Abwägung mit einzubeziehen, ob das eigene Kind durch Regelungen anlässlich der Scheidung einen angemessen Ausgleich für die Zuwendung erhalten hat.</p>
<p>Es kommt also nach wie vor auf den Einzelfall an, inwieweit Zuwendungen von Schwiegereltern während der Ehe an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können. </p>
<p><strong>Autorin: Rechtsanwältin Sandra Zavelberg</strong><br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Steuerrecht: Fehler bei Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vermeiden</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 15:08:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Um in den Genuss der Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO zu kommen, muss nach wie vor darauf hingewiesen werden, dass durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 03.05.2011 grundlegende Veränderungen eingetreten sind. Nunmehr muss hinsichtlich der zeitlichen Dimension einer Selbstanzeige abverlangt werden, dass sie den sog. gesamten strafbefangenen Zeitraum abdeckt. Hierbei &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/steuerrecht-fehler-bei-selbstanzeige-im-sinne-des-%c2%a7-371-ao-vermeiden/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um in den Genuss der Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO zu kommen, muss nach wie vor darauf hingewiesen werden, dass durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 03.05.2011 grundlegende Veränderungen eingetreten sind. </p>
<p>Nunmehr muss hinsichtlich der zeitlichen Dimension einer Selbstanzeige abverlangt werden, dass sie den sog. gesamten strafbefangenen Zeitraum abdeckt. Hierbei ist zunächst die Frage zu klären, welche etwaigen Taten in strafrechtlicher Hinsicht der Verjährung unterliegen, denn in zeitlicher Hinsicht muss die Selbstanzeige den gesamtem strafbefangenen Zeitraum abdecken. </p>
<p>Die sog. einfache Steuerhinterziehung unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Zu beachten ist hierbei, dass die Verjährung mit Beendigung der Tat beginnt. Eine 10-jährige Verjährungsfrist läuft in den Fällen, in denen ein Fall der sog. besonders schweren Steuerhinterziehung vorliegt. Dies folgt aus § 376 Abs. 1 AO.</p>
<p>Daneben ist zu beachten, dass der betroffene Mandant zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Unter dem Erfordernis „Steuerstraftaten einer Steuerart“ versteht man hierbei Steuerstraftaten derselben Steuerart. Insoweit müssen die Angaben im sachlichen Hinblick vollständig sein. </p>
<p>Sollten sich Abgleichungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben, führen diese grundsätzlich dann nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige, wenn es sich hierbei um sog. Bagatellabweichungen handelt. Der Bundesgerichtshof vertritt hierbei die Auffassung, dass eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Steuerverkürzungsbetrag im Sinne des § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Es ist also besonderes Augenmerk auf die Vollständigkeit der Angaben zu legen.</p>
<p>Sollte eine Manipulation in Form einer Abweichung vorsätzlich vorgenommen worden sein, ist die Selbstanzeige von vorneherein wertlos. Somit ist der Steuerhinterziehungstatbestand mit all seinen tatsächlichen Facetten genau auszuleuchten. Der Berater ist gehalten, die Problemstellung einer unvollständigen Selbstanzeige detailliert mit dem Mandanten zu besprechen. Falls nunmehr aufgrund des oftmals eingetretenen Zeitablaufes Erinnerungslücken bestehen oder der konkrete Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden kann, muss eine Schätzung mit hinreichendem Sicherheitszuschlag als Alternativmöglichkeit ins Auge gefasst werden. Mit der ersten ausgebrachten Selbstanzeige sind alle erforderlichen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen beim Namen zu nennen und zu berichtigen. Die Möglichkeit einer Stufenselbstanzeige steht nämlich dann nicht, wenn erst die spätere Einheit mehrerer zeitlich auseinanderfallender Erklärungen den Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO gerecht werden. </p>
<p>Fazit: Bei der Beratung einer steuerlichen Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO muss von Seiten des Beraters die größtmögliche Sorgfalt auf die Aufarbeitung des Sachverhaltes gelegt werden, der Mandant muss dezidiert die erheblichen Zeiträume aufarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, müssen hohe Sicherheitszuschläge in die Erklärung eingearbeitet werden. </p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Christopher Hilgert</strong><br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Versicherungsrecht: Sanktionsregelungen in Verträgen unwirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 05:00:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die sich hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheitsverletzungen noch am überholten Recht des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung orientieren, stehen seit Inkrafttreten der Versicherungsvertragsrechtsnovelle (01.01.2008) nicht mehr im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild. Statt der Leistungsfreiheit des Versicherers im Fall grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen ist jetzt nur noch ein Leistungskürzungsrecht vorgesehen, das sich &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/versicherungsrecht-sanktionsregelungen-in-vertraegen-unwirksam/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die sich hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheitsverletzungen noch am überholten Recht des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung orientieren, stehen seit Inkrafttreten der Versicherungsvertragsrechtsnovelle (01.01.2008) nicht mehr im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild. Statt der Leistungsfreiheit des Versicherers im Fall grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen ist jetzt nur noch ein Leistungskürzungsrecht vorgesehen, das sich verhältnismäßig an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bemisst.</p>
<p>Obwohl der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen hat, die den Versicherer berechtigt, seine allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge bis zum 01.01.2009 zu ändern, war Streit darüber entbrannt, ob sich die neue Kürzungsregelung auf nicht angepasste Altverträge anwenden lässt. Versicherer, die den Aufwand einer Vertragsanpassung scheuen oder die Anpassungsfrist verpasst haben, fürchten, dass den Versicherungsnehmer nicht einmal die im Vergleich zur Vorgängerregelung gelockerte Sanktion trifft. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof  hat nun die Befürchtungen der Versicherer in seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung vom 12.10.2011 (Aktenzeichen IV ZR 199/10) wahr werden lassen. Der BGH hatte über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung zu entscheiden. Der Versicherungsnehmer verletzte die Obliegenheit, seine Wasserleitungen bei Frost und Wohnungsleerstand zu entleeren und abzusperren. Eine Anpassung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) – Fassung 1995 nahm der Versicherer nicht vor.</p>
<p>Für den im Januar 2009 entstandenen Leitungswasserschaden will der klagende Versicherungsnehmer den beklagten Versicherer, der die Versicherungsleistung um 50% kürzte, auf Zahlung der restlichen Leistung in Anspruch nehmen. Dieser wehrt sich gegen seine Inanspruchnahme mit dem Verweis auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 11 Nr. 2 Satz 1 bis 3 VGB 88. Diese vertragliche Sanktionsregelung hält der BGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen jedoch für unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung keinen Gebrauch gemacht hat. Mangels wirksamer Sanktionsregelung bestehe im Ergebnis auch kein Leistungskürzungsrecht, so dass die Klage des Versicherungsnehmers letztlich begründet ist. Hat der Versicherer die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vertragsanpassung nicht wahrgenommen, hat er nach dem BGH nun die für ihn ungünstigen Rechtsfolgen hinzunehmen.</p>
<p>Die Entscheidung ist für die Versicherer hart. Mit der Möglichkeit, Altverträge an die neue Gesetzeslage anzupassen, hat der Gesetzgeber Aspekte materieller Gerechtigkeit eigentlich schon hinreichend berücksichtigt. Für eine weitere Korrektur der Unwirksamkeitsfolgen bestand also aus Sicht der Versicherer von vornherein kein Bedürfnis mehr. Für Versicherungsnehmer, die noch Altverträge haben, kann das Urteil des BGH hingegen bares Geld bedeuten. Im Versicherungsfall empfiehlt sich deshalb dringend eine Überprüfung des „Kleingedruckten“.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Marco Sauerborn</strong><br />
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Fachanwalt für Versicherungsrecht<br />
Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		</item>
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		<title>Arbeitsrecht: Zum Fragerecht bei Einstellung</title>
		<link>http://www.n-partner.de/aktuelles/arbeitsrecht-zum-fragerecht-bei-einstellung/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 10:57:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitnehmer darf im Bewerbungsverfahren nicht über seine gesundheitliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle täuschen Belügt oder täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei bzw. vor Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis und die Erfüllung der Arbeitspflichten von konkreter Bedeutung sind, so rechtfertigt dies die Anfechtung des Arbeitsvertrags, die eine sofortige Beendigung &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/arbeitsrecht-zum-fragerecht-bei-einstellung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitnehmer darf im Bewerbungsverfahren nicht über seine gesundheitliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle täuschen</p>
<p>Belügt oder täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei bzw. vor Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis und die Erfüllung der Arbeitspflichten von konkreter Bedeutung sind, so rechtfertigt dies die Anfechtung des Arbeitsvertrags, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses „ex nunc“ bedeutet. </p>
<p>Ein solcher Täuschungsfall liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich Beschäftigte für die Nacht- und Wechselschicht sucht und der Arbeitnehmer im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren verschweigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts generell nicht arbeiten darf.</p>
<p>Hessisches LAG 21.9.2011, 8 Sa 109/11</p>
<p><strong>Autor: RA Tim Schwarzburg</strong><br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &#038; Partner, Koblenz</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerrecht: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung</title>
		<link>http://www.n-partner.de/aktuelles/steuerrecht-strafzumessung-bei-steuerhinterziehung/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 13:31:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte hatte in zwei Fällen Steuerhinterziehung begangen und somit mehr als 1,1 Millionen € Steuer hinterzogen. Das zuständige Landgericht hatte Ihnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der zuständigen Staatsanwaltschaft hin das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/steuerrecht-strafzumessung-bei-steuerhinterziehung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte hatte in zwei Fällen Steuerhinterziehung begangen und somit mehr als 1,1 Millionen € Steuer hinterzogen. Das zuständige Landgericht hatte Ihnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der zuständigen Staatsanwaltschaft hin das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Staatsanwaltschaft verfolgt das Ziel, eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu erreichen.</p>
<p>Die Steuerhinterziehung bezog sich damals auf einen Fall, in dem ein erworbenes Aktienpaket als Kaufpreiselement für den Kauf anderer Gesellschaftsanteile umdeklariert wurde. Im weiteren Fall wurden gewährte Tantiemen in Schenkungen an Angehörige umgemünzt. Im ersten Fall wurde Einkommensteuer in Höhe von etwa 890.000 € verkürzt, im zweiten Fall fällige Lohnsteuer in Höhe von etwa 240.000 € verkürzt. </p>
<p>Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz zwei Nummer 1 AO. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer feststellte (das zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierte Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafenbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Steueraussetzung zur Bewährung leiten lassen. </p>
<p>Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von im Höchstmaß zwei Jahren nur bei vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht, solche habe das Landgericht hier indessen nicht fest gestellt. </p>
<p>Fazit: Der Bundesgerichtshof bestätigte seine strenge Rechtsprechung im Bereich der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Ab einer Steuerhinterziehung oberhalb der „Millionengrenze“ ist es schwierig, Strafaussetzung zur Bewährung zu erlangen. </p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Christopher Hilgert</strong><br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietrecht: Zulässigkeit einer Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 04:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 01.02.2012 – AZ: VIII ZR 156/11 &#8211; die Frage beantwortet, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. Die Entscheidung liegt aktuell noch nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/mietrecht-zulaessigkeit-einer-heizkostenabrechnung-nach-dem-abflussprinzip/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 01.02.2012 – AZ: VIII ZR 156/11 &#8211; die Frage beantwortet, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. Die Entscheidung liegt aktuell noch nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der beklagten Mieterin die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangt. Die Heizkostenabrechnung wurde nach dem so genannten Abflussprinzip erstellt. Demnach wurden lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Klägerin an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Streitig ist, ob die so erstellte Heizkostenabrechnung die Anforderungen der HeizkostenV erfüllt.</p>
<p>Das Berufungsgericht sah die Anforderungen der HeizkostenV nicht als erfüllt an und entschied, dass die beklagten Mieter den auf sie entfallenden Kostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV um 15 % kürzen können.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere “die Kosten der verbrauchten Brennstoffe&#8221;. Der Regelung ist nach Auffassung des VIII. Zivilsenats zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sog. Leistungsprinzip). Die Abrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht dem nicht.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden kann. Die Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. </p>
<p>Der VIII. Zivilsenat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klägerin wird dort Gelegenheit gegeben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.</p>
<p>Über den Fortgang des Verfahrens werden wir weiter berichten.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Carsten Nitschke</strong><br />
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbrecht: BGH-Urteil zum Erbrecht nichtehelicher Kinder</title>
		<link>http://www.n-partner.de/aktuelles/erbrecht-bgh-urteil-zum-erbrecht-nichtehelicher-kinder/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 07:31:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/erbrecht-bgh-urteil-zum-erbrecht-nichtehelicher-kinder/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat. </p>
<p>Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hatte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.</p>
<p>Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. &#8211; rückwirkend &#8211; für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.</p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit durch Urteil v. 26.10.2011 zurückgewiesen.</p>
<p>Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.</p>
<p>Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Georg Kaiser</strong><br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Baurecht: Verstoß gegen DIN-Normen und grobe Fahrlässigkeit</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 07:27:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat mit Urteil vom 30.11.2011 (AZ: 14 U 88/11) entschieden, dass es regelmäßig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, wenn der Auftragnehmer bei besonders schadensträchtigen Gewerken gegen die Vorgaben einer einschlägigen DIN-Norm verstößt. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die DIN-Vorgaben eine besondere Überprüfung der erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Schadensfällen explizit &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/baurecht-verstoss-gegen-din-normen-und-grobe-fahrlaessigkeit/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle hat mit Urteil vom 30.11.2011 (AZ: 14 U 88/11) entschieden, dass es regelmäßig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, wenn der Auftragnehmer bei besonders schadensträchtigen Gewerken gegen die Vorgaben einer einschlägigen DIN-Norm verstößt. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die DIN-Vorgaben eine besondere Überprüfung der erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Schadensfällen explizit vorsehen.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Falle hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Einbau von Kupferrohren im Fußbodenaufbau beauftragt. Aufgrund von Undichtigkeit dieser Rohre ist es anschließend im Bauwerk des Auftraggebers zu erheblichen Durchfeuchtungen im Mauerwerk gekommen. Diese Schäden wurden vom Gebäudeversicherer des Auftraggebers reguliert, der nunmehr gegenüber dem Auftragnehmer Regressansprüche geltend gemacht hat.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Auftragnehmer die nach dem einschlägigen Merkblatt für Dichtigkeitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbands Sanitär-Heizung-Klima erforderlichen Prüfungen nicht vorgenommen und erbracht. Weder wurde eine Belastungsprüfung und Sichtprüfung aller Rohrverbindungen noch eine Dichtigkeitsprüfung vor der Belastungsprüfung durchgeführt. Ebenso wenig hatte der Auftragnehmer die aus hygienischen und korrosionschemischen Gründen unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Wasserleitung erforderliche nochmalige Dichtigkeitsprüfung erbracht. Damit habe der Auftragnehmer nach Einschätzung des OLG Celle gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen.</p>
<p>Dieser Verstoß soll nach Auffassung des OLG Celle auch als „grob fahrlässiges Handeln“ des Auftragnehmers zu qualifizieren sein. Dies folge daraus, dass Fehler bei der Verlegung von Rohrleitungen – wie allgemein bekannt – besonders schadensträchtig seien. Wenn der Auftragnehmer in Kenntnis dieser Umstände grundlegende handwerkliche Fehler begehe, rechtfertige dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Weiter spreche hierfür nach Ansicht des OLG Celle, dass bei der Verlegung von Rohren in der Regel nachträglich keine Kontrolle der Werkleistung mehr stattfinden könne. Deshalb könne für Wasserrohrverlegungen grundsätzlich nichts anderes gelten, als für Abdichtungsarbeiten. Auch diese würden im Hinblick auf mögliche Feuchtigkeitsschäden als „besonders gefahrenträchtig“ gelten und deshalb eine besondere Sorgfalt erfordern. Sei dem Auftragnehmer als Spezialbetrieb dieses hohe Gefahrenpotential bekannt, dann müssten gravierende Verstöße gegen allgemein anerkannte Prüfungsobliegenheiten entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen.</p>
<p>Das OLG Celle hat außerdem den Beweis des ersten Anscheins dafür angenommen, dass bei Beachtung der einschlägigen DIN-Normen der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Der Auftragnehmer hätte mithin beweisen müssen, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sämtliche Prüfungsobliegenheiten beachtet worden wären. </p>
<p>Im entschiedenen Falle hatte der Auftragnehmer argumentiert, die festgestellten Risse in den betreffenden Rohren seien durch äußere mechanische Einwirkungen entstanden. Der Auftragnehmer konnte jedoch nicht den Beweis erbringen, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sämtliche Prüfungsobliegenheiten von ihm beachtet worden wären. Aus diesem Grunde wurde der Auftragnehmer vollumfänglich zum Schadensersatz verurteilt.</p>
<p>Zusammenfassend stellt daher das OLG Celle deutliche Beweiserleichterungen zu Gunsten der Auftraggeber bei besonders schadensträchtigen und einer Prüfung nur schwer zugänglichen Gewerken auf. Insofern wird es – zukünftig mehr denn je – notwendig und erforderlich sein, dass bei schadensträchtigen Gewerken die einschlägigen DIN-Vorschriften genauestens eingehalten und die vorgegebenen Überprüfungen genauestens durchgeführt und beweisbar dokumentiert werden.</p>
<p>Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Urteil des OLG Celle nicht um eine „Einzelfallentscheidung“ gehandelt hat. Bereits das OLG Jena hatte in einer Entscheidung vom 21.04.2005 (BauR 2006, 1902) die Verlegung von Wasserrohren unter Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen als grob fahrlässig angesehen. </p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Zeller | Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)</strong><br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)<br />
Zertifizierter  Sachverständiger für Grundstücks-und Immobilienbewertungen<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Arztrecht: Erhebung einer Bereitschaftsdienstpauschale rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Mainz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juni 2011, Az. S 6 KA 3/08, festgestellt, dass die Erhebung der Bereitschaftsdienstpauschale von zunächst 100,00 € und dann 200,00 € monatlich für den Verein KIND, Kinderärztlicher Notdienst Oberer Westerwald e.V., durch die Kassenärztliche Vereinigung im Zeitraum von 2006 bis 2011 rechtswidrig war. Hintergrund des Rechtsstreites &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/arztrecht-erhebung-einer-bereitschaftsdienstpauschale-rechtswidrig/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Mainz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juni 2011, Az. S 6 KA 3/08, festgestellt, dass die Erhebung der Bereitschaftsdienstpauschale von zunächst 100,00 € und dann 200,00 € monatlich für den Verein KIND, Kinderärztlicher Notdienst Oberer Westerwald e.V., durch die Kassenärztliche Vereinigung im Zeitraum von 2006 bis 2011 rechtswidrig war. </p>
<p>Hintergrund des Rechtsstreites war die Klage eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kinderarztes, der sich gegen die Umlage für die Bereitschaftsdienstzentrale gewandt hatte. Das Sozialgericht Mainz hob die Bescheide, mit welchen die Kassenärztliche Vereinigung die Rechtmäßigkeit der Umlage festgestellt hatte, auf. Die Kammer verurteilte die Beklagte, den Kläger ab dem Quartal 3/2006 von der Bereitschaftsdienstumlage freizustellen und bisher einbehaltene Honoraranteile zu erstatten.<br />
Zur Begründung verwies die Kammer darauf, dass Voraussetzung für eine Umlageerhebung nach der Bereitschaftsdienst-Ordnung in jedem Fall ein Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung sei. Eine solche förmliche Entscheidung des Vorstandes sei nicht dokumentiert. Die Beklagte habe im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weder eine Beschlussvorlage für eine Vorstandssitzung, noch ein Beschlussprotokoll vorlegen können, dass das Zustandekommen eines entsprechenden Beschlusses belege. Mangels Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage sei diese daher rechtswidrig, so dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben seien. Daher sei auch ein Rückerstattungsanspruch des Klägers bzw. ein Freistellungsanspruch für die Zukunft gegeben. </p>
<p>Das Urteil beinhaltet aber noch weitere Munition, für den Fall, dass ein Vorstandsbeschluss für die Zukunft (und zukünftige Umlagenforderungen) nachgeholt wird: Das Gericht ließ nämlich ausdrücklich die Frage offen, ob bislang überhaupt die Anerkennung eines fachärztlichen Bereitschaftsdienstes nach Maßgabe der Bereitschaftsdienst-Ordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz erfolgt sei und ob die Sicherstellung des Kinderärztlichen Notdiensten durch einen Privatärztlichen Verein möglich sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass es von vorne herein fraglich sei, ob die Möglichkeit der Umlageerhebung auch für den Fachärztlichen Bereitschaftsdienst gelte. Die Bereitschaftsdienst-Ordnung sehe nämlich insofern vor, dass am Fachärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmende Ärzte „von der Verpflichtung zur Umlagezahlung bzw. von der Teilnahme am Allgemeinen Bereitschaftsdienst befreit sind“. </p>
<p>Der Kläger wurde im Klageverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Christian Müller vertreten.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Dr. Christian Müller</strong><br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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		<title>Baurecht: Vorsicht bei Verhandlungsprotokollen!</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:57:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>mueller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vorsicht bei Verhandlungsprotokollen !! Führen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Besprechung durch und werden die getroffenen Absprachen in einem Protokoll von einer Partei festgehalten, dann hat die andere Vertragspartei unverzüglich einem möglicherweise unzutreffenden Inhalt des Protokolls nach Erhalt zu widersprechen, wenn sie nicht an diese unzutreffenden Feststellungen im Protokoll gebunden sein will. Der BGH hat nämlich &#8230; <a href="http://www.n-partner.de/aktuelles/baurecht-vorsicht-bei-verhandlungsprotokollen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorsicht bei Verhandlungsprotokollen !!</p>
<p>Führen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Besprechung durch und werden die getroffenen Absprachen in einem Protokoll von einer Partei festgehalten, dann hat die andere Vertragspartei unverzüglich einem möglicherweise unzutreffenden Inhalt des Protokolls nach Erhalt zu widersprechen, wenn sie nicht an diese unzutreffenden Feststellungen im Protokoll gebunden sein will.</p>
<p>Der BGH hat nämlich jetzt mit Urteil vom 27.01.2011 (AZ: VII ZR 186/09) entschieden, dass die Grundsätze eines „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ auch auf erstellte Verhandlungsprotokolle anzuwenden sind. Selbst wenn ein solches Protokoll erst nach dem Vertragsschluss erstellt und übermittelt würde, seien nach der Entscheidung des BGH die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens &#8211; zumindest entsprechend &#8211; anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein Schweigen auf ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu werten ist. Der Empfänger eines solchen kaufmännischen Bestätigungsschreibens, der auf ein entsprechendes Protokoll geschwiegen hat, ist daher – sofern er Vollkaufmann ist – an diese im Protokoll festgehaltenen Vereinbarungen gebunden. Will er eine Bindungswirkung vermeiden, so hat er unverzüglich diesem Protokoll zu widersprechen. </p>
<p>In der Praxis kann daher nur empfohlen werden, auf die Protokollierung und die Kontrolle erstellter Protokolle größte Sorgfalt zu verwenden. Widersprüche müssen der jeweils anderen Seite unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – schriftlich mitgeteilt werden.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Zeller | Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)</strong><br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)<br />
Zertifizierter  Sachverständiger für Grundstücks-und Immobilienbewertungen<br />
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller &amp; Partner, Koblenz</p>
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