Der BGH hat mir Urteil vom 05. Oktober 2011, Aktenzeichen XII ZR 117/09, klargestellt, dass mit der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neugestaltung der Möglichkeiten, nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen, eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten ist.
Das Gesetz sieht seit dem 01. Januar 2008 vor, dass bei Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ein nachehelicher Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, § 1579 Nr. 2 BGB.
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH´s aus den Vorjahren, konnte ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB alte Fassung führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hatte, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten war.
Der BGH stellt nun mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 klar, dass mit der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuerung des § 1579 Nr. 2 BGB keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Durch die gesetzliche Neuregelung sei nicht festgelegt, so der BGH, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sein soll, sondern es sei ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtssprechung Bezug genommen worden.
Danach, so der BGH in der zitierten Entscheidung, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen. Entscheidend sei darauf abzustellen, dass der Unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei und sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst habe, wodurch er zu erkennen gebe, dass er auf Unterhaltsansprüche, die Ausfluss nachehelicher Solidarität seien, nicht mehr benötige.
Weitere Kriterien, wie etwa die Leistungsfähigkeit des neuen Lebenspartners, spielen hingegen keine Rolle, so der BGH klarstellend.
Zusammenfassend muss man feststellen, dass es immer noch einer Einzelfallbetrachtung bedarf, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eingegangen worden ist. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, der sich darauf berufen möchte, dass seine Unterhaltsverpflichtung entfällt, einzuschränken oder zu befristen ist, weil der Unterhaltsberechtigte eine verfestigte Lebensgemeinschaft aufgenommen hat, muss in einem Unterhaltsverfahren demnach nach wie vor alle Gründe vortragen und beweisen, die den Rückschluss auf eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft zulassen.
Hierzu gehören zum Beispiel (keine abschließende Aufzählung): Gemeinsame Urlaube des Unterhaltsberechtigten mit dem neuen Partner, gemeinsame Freizeitgestaltung in der Öffentlichkeit, das gemeinsame Teilnehmen an Familienfeiern, ein Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit dem Lebenspartner, gemeinsame wirtschaftliche Dispositionen wie zum Beispiel den Kauf eines gemeinsamen Hauses, Autos, etc., das Einbringen in die Kindererziehung etc.
Autorin: Rechtsanwältin Sandra Zavelberg
Fachanwältin für Familienrecht
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Koblenz


