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Familienrecht: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

Bereits mit seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass schwiegerelterliche Zuwendungen an ein Schwiegerkind als Schenkungen zu qualifizieren sind, selbst wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Bis zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, konnten Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe Zuwendungen an das Schwiegerkind nicht, oder nur unter engen Voraussetzungen, von dem Schwiegerkind zurück verlangen.

Die bis in das Jahr 2010 vorherrschende Rechtsprechung führte in der Praxis immer wieder zu als ungerecht empfundenen Entscheidungen.

In der Praxis sind häufig Fallkonstellationen anzutreffen, in denen Schwiegereltern nach der Eheschließung ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind größere Geldbeträge zuwenden, häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie. Schwiegereltern unterstützen die eheliche Lebensgemeinschaft ihres Kindes und Schwiegerkindes in der Regel in der Vorstellung, die Ehe des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommen. Diese Vorstellung wird zwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben, bei Schenkung haben diese Vorstellungen in der Regel aber sowohl die zuwendenden Schwiegereltern als auch das eigene Kind und das Schwiegerkind.

Scheitert die Ehe des Kindes und Schwiegerkindes, können Schwiegereltern eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09; BGH, Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09).

Ist die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung mit der Erwartung erfolgt, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zu Gute kommt, so wird die Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies die Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet.

Die Möglichkeit, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Schenkung von dem Schwiegerkind zurückzufordern, führt jedoch nicht zwangsnotwendig dazu, dass der gesamte zugewendete Geldbetrag zurückzuerstatten ist. In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere inwieweit die Erwartung der Schwiegereltern erfüllt worden sind. Wenn Schwiegereltern zum Beispiel Geld für den Erwerb eines Hauses geschenkt haben, ist in die Abwägung, inwieweit die Schenkung zurückzuzahlen ist, einzubeziehen, ob das eigene Kind das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Denn durch die Nutzung des Hauses durch das eigene Kind hat sich die gehegte Erwartung teilweise erfüllt, sodass eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommt. Mit diesem Argument lässt sich indes kein völliger Ausschluss eines Rückgewähranspruches rechtfertigen, denn die Erwartung der Schwiegereltern ist nur teilweise, nicht aber vollständig, eingetreten. Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, bei dem Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt.
Darüber hinaus ist in die Abwägung mit einzubeziehen, ob das eigene Kind durch Regelungen anlässlich der Scheidung einen angemessen Ausgleich für die Zuwendung erhalten hat.

Es kommt also nach wie vor auf den Einzelfall an, inwieweit Zuwendungen von Schwiegereltern während der Ehe an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können.

Autorin: Rechtsanwältin Sandra Zavelberg
Fachanwältin für Familienrecht
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Koblenz


Steuerrecht: Fehler bei Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vermeiden

Um in den Genuss der Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO zu kommen, muss nach wie vor darauf hingewiesen werden, dass durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 03.05.2011 grundlegende Veränderungen eingetreten sind.

Nunmehr muss hinsichtlich der zeitlichen Dimension einer Selbstanzeige abverlangt werden, dass sie den sog. gesamten strafbefangenen Zeitraum abdeckt. Hierbei ist zunächst die Frage zu klären, welche etwaigen Taten in strafrechtlicher Hinsicht der Verjährung unterliegen, denn in zeitlicher Hinsicht muss die Selbstanzeige den gesamtem strafbefangenen Zeitraum abdecken.

Die sog. einfache Steuerhinterziehung unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Zu beachten ist hierbei, dass die Verjährung mit Beendigung der Tat beginnt. Eine 10-jährige Verjährungsfrist läuft in den Fällen, in denen ein Fall der sog. besonders schweren Steuerhinterziehung vorliegt. Dies folgt aus § 376 Abs. 1 AO.

Daneben ist zu beachten, dass der betroffene Mandant zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Unter dem Erfordernis „Steuerstraftaten einer Steuerart“ versteht man hierbei Steuerstraftaten derselben Steuerart. Insoweit müssen die Angaben im sachlichen Hinblick vollständig sein.

Sollten sich Abgleichungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben, führen diese grundsätzlich dann nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige, wenn es sich hierbei um sog. Bagatellabweichungen handelt. Der Bundesgerichtshof vertritt hierbei die Auffassung, dass eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Steuerverkürzungsbetrag im Sinne des § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Es ist also besonderes Augenmerk auf die Vollständigkeit der Angaben zu legen.

Sollte eine Manipulation in Form einer Abweichung vorsätzlich vorgenommen worden sein, ist die Selbstanzeige von vorneherein wertlos. Somit ist der Steuerhinterziehungstatbestand mit all seinen tatsächlichen Facetten genau auszuleuchten. Der Berater ist gehalten, die Problemstellung einer unvollständigen Selbstanzeige detailliert mit dem Mandanten zu besprechen. Falls nunmehr aufgrund des oftmals eingetretenen Zeitablaufes Erinnerungslücken bestehen oder der konkrete Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden kann, muss eine Schätzung mit hinreichendem Sicherheitszuschlag als Alternativmöglichkeit ins Auge gefasst werden. Mit der ersten ausgebrachten Selbstanzeige sind alle erforderlichen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen beim Namen zu nennen und zu berichtigen. Die Möglichkeit einer Stufenselbstanzeige steht nämlich dann nicht, wenn erst die spätere Einheit mehrerer zeitlich auseinanderfallender Erklärungen den Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO gerecht werden.

Fazit: Bei der Beratung einer steuerlichen Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO muss von Seiten des Beraters die größtmögliche Sorgfalt auf die Aufarbeitung des Sachverhaltes gelegt werden, der Mandant muss dezidiert die erheblichen Zeiträume aufarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, müssen hohe Sicherheitszuschläge in die Erklärung eingearbeitet werden.

Autor: Rechtsanwalt Christopher Hilgert
Fachanwalt für Strafrecht
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Koblenz


Versicherungsrecht: Sanktionsregelungen in Verträgen unwirksam

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die sich hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheitsverletzungen noch am überholten Recht des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung orientieren, stehen seit Inkrafttreten der Versicherungsvertragsrechtsnovelle (01.01.2008) nicht mehr im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild. Statt der Leistungsfreiheit des Versicherers im Fall grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen ist jetzt nur noch ein Leistungskürzungsrecht vorgesehen, das sich verhältnismäßig an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bemisst.

Obwohl der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen hat, die den Versicherer berechtigt, seine allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge bis zum 01.01.2009 zu ändern, war Streit darüber entbrannt, ob sich die neue Kürzungsregelung auf nicht angepasste Altverträge anwenden lässt. Versicherer, die den Aufwand einer Vertragsanpassung scheuen oder die Anpassungsfrist verpasst haben, fürchten, dass den Versicherungsnehmer nicht einmal die im Vergleich zur Vorgängerregelung gelockerte Sanktion trifft.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Befürchtungen der Versicherer in seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung vom 12.10.2011 (Aktenzeichen IV ZR 199/10) wahr werden lassen. Der BGH hatte über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers einer Wohngebäudeversicherung zu entscheiden. Der Versicherungsnehmer verletzte die Obliegenheit, seine Wasserleitungen bei Frost und Wohnungsleerstand zu entleeren und abzusperren. Eine Anpassung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) – Fassung 1995 nahm der Versicherer nicht vor.

Für den im Januar 2009 entstandenen Leitungswasserschaden will der klagende Versicherungsnehmer den beklagten Versicherer, der die Versicherungsleistung um 50% kürzte, auf Zahlung der restlichen Leistung in Anspruch nehmen. Dieser wehrt sich gegen seine Inanspruchnahme mit dem Verweis auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 11 Nr. 2 Satz 1 bis 3 VGB 88. Diese vertragliche Sanktionsregelung hält der BGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen jedoch für unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung keinen Gebrauch gemacht hat. Mangels wirksamer Sanktionsregelung bestehe im Ergebnis auch kein Leistungskürzungsrecht, so dass die Klage des Versicherungsnehmers letztlich begründet ist. Hat der Versicherer die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vertragsanpassung nicht wahrgenommen, hat er nach dem BGH nun die für ihn ungünstigen Rechtsfolgen hinzunehmen.

Die Entscheidung ist für die Versicherer hart. Mit der Möglichkeit, Altverträge an die neue Gesetzeslage anzupassen, hat der Gesetzgeber Aspekte materieller Gerechtigkeit eigentlich schon hinreichend berücksichtigt. Für eine weitere Korrektur der Unwirksamkeitsfolgen bestand also aus Sicht der Versicherer von vornherein kein Bedürfnis mehr. Für Versicherungsnehmer, die noch Altverträge haben, kann das Urteil des BGH hingegen bares Geld bedeuten. Im Versicherungsfall empfiehlt sich deshalb dringend eine Überprüfung des „Kleingedruckten“.

Autor: Rechtsanwalt Marco Sauerborn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Koblenz


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