Bereits mit seiner Entscheidung vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass schwiegerelterliche Zuwendungen an ein Schwiegerkind als Schenkungen zu qualifizieren sind, selbst wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Bis zur Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, konnten Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe Zuwendungen an das Schwiegerkind nicht, oder nur unter engen Voraussetzungen, von dem Schwiegerkind zurück verlangen.
Die bis in das Jahr 2010 vorherrschende Rechtsprechung führte in der Praxis immer wieder zu als ungerecht empfundenen Entscheidungen.
In der Praxis sind häufig Fallkonstellationen anzutreffen, in denen Schwiegereltern nach der Eheschließung ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind größere Geldbeträge zuwenden, häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie. Schwiegereltern unterstützen die eheliche Lebensgemeinschaft ihres Kindes und Schwiegerkindes in der Regel in der Vorstellung, die Ehe des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommen. Diese Vorstellung wird zwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben, bei Schenkung haben diese Vorstellungen in der Regel aber sowohl die zuwendenden Schwiegereltern als auch das eigene Kind und das Schwiegerkind.
Scheitert die Ehe des Kindes und Schwiegerkindes, können Schwiegereltern eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09; BGH, Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09).
Ist die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung mit der Erwartung erfolgt, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zu Gute kommt, so wird die Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies die Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet.
Die Möglichkeit, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Schenkung von dem Schwiegerkind zurückzufordern, führt jedoch nicht zwangsnotwendig dazu, dass der gesamte zugewendete Geldbetrag zurückzuerstatten ist. In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere inwieweit die Erwartung der Schwiegereltern erfüllt worden sind. Wenn Schwiegereltern zum Beispiel Geld für den Erwerb eines Hauses geschenkt haben, ist in die Abwägung, inwieweit die Schenkung zurückzuzahlen ist, einzubeziehen, ob das eigene Kind das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Denn durch die Nutzung des Hauses durch das eigene Kind hat sich die gehegte Erwartung teilweise erfüllt, sodass eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommt. Mit diesem Argument lässt sich indes kein völliger Ausschluss eines Rückgewähranspruches rechtfertigen, denn die Erwartung der Schwiegereltern ist nur teilweise, nicht aber vollständig, eingetreten. Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, bei dem Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt.
Darüber hinaus ist in die Abwägung mit einzubeziehen, ob das eigene Kind durch Regelungen anlässlich der Scheidung einen angemessen Ausgleich für die Zuwendung erhalten hat.
Es kommt also nach wie vor auf den Einzelfall an, inwieweit Zuwendungen von Schwiegereltern während der Ehe an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können.
Autorin: Rechtsanwältin Sandra Zavelberg
Fachanwältin für Familienrecht
Partner der Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Koblenz


